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Harms & Simanski -
Rechtsanwälte

 

Dörgestraße 18-24
37520 Osterode am Harz

Tel. 05522 - 50 22 88
Fax 05522 - 50 22 89

 

 

 

 

 DAV

 

Jan Harms neu     

  Jan Harms 

  • Fachanwalt für Verkehrsrecht
  • Fachanwalt für Strafrecht
  • Teilnehmer des Strafverteidigernotrufs des
    Göttinger Anwaltvereins
  • Mitglied der Straßenverkehrswacht Osterode - Bad Grund

 


Verkehrsrecht

Neben dem Strafrecht stellt auch das Verkehrsrecht einen erheblichen Schwerpunkt in der Fallbearbeitung und -betreuung in der Kanzlei Harms dar. Der Mandant kommt auch hier auf ganz unterschiedliche Weise mit dem Verkehrsrecht in Kontakt. Angefangen mit einer Verwarnung wegen falschen Parkens, über den „geblitzten“ Verkehrsverstoß oder die Verkehrsstraftat bis hin zur zivilrechtlichen Regulierung eines Verkehrsunfalles mit Schadensersatz und Schmerzensgeld. Dabei stehen neben Kontakten mit Haftpflicht- und Kaskoversicherungen ebensolche mit Bußgeldbehörden und Gerichten auf die verschiedenste Art und Weise an. So ist es für den Fall eines Verkehrsunfalles für den Betroffenen sehr wichtig sofort einen kompetenten Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzuschalten, um so Verzögerungen und (finanzielle) Verluste im Kampf mit der gegnerischen Versicherung zu vermeiden.
Rechtsanwalt Harms ist aufgrund seiner fortgeschrittenen Ausbildung zum „Fachanwalt für Verkehrsrecht“ sehr schnell in der Lage, die rechtlichen Folgen eines Verkehrsunfalles zu übersehen und den Mandanten entsprechend zu beraten. Die sich daran möglicherweise anschließende Abwicklung eines Verkehrsunfalles mit Personenschaden kann dann u.a. mit der Anforderung entsprechender Gutachten beginnen und führt im Ergebnis für den Mandanten letztendlich zu einer Kompensation des erlittenen Schadens sowohl in materieller als auch in immaterieller Hinsicht. Ferner sind auch (punktebewährte) Bußgeldbescheide häufig ein Grund zur Besorgnis, da der Mandant befürchtet, neben den Punkten in Flensburg auch seine Fahrerlaubnis bzw. seinen Führerschein zu verlieren. Hier ist es aus der Sicht von RA Harms unerläßlich, den Anwalt einzuschalten, da nur so gesichert ist, dass der Betroffene Akteneinsicht erhält und sich so zunächst einen Überblick über den festgestellten Vorwurf machen kann. Begleitend rät Rechtsanwalt Harms in den meisten Fällen grundsätzlich dazu, neben der Akteneinsicht auch ein Nachfrage an das Kraftfahrtbundesamt nach Flensburg zu richten, um so unangenehme Überraschungen aus der Vergangenheit auszuschließen.


Strafrecht

Der Mandant macht häufig zum ersten Mal Bekanntschaft mit der Materie des Strafrechts, wenn er mit der Polizei oder der Staatsanwaltschaft in Kontakt kommt. Entweder als Opfer, Zeuge oder Beschuldigter an einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Je nachdem in welcher Rolle der Bürger hier „in das Verfahren gerät“, richten sich grundsätzlich die nächsten Schritte. Als Opfer einer Straftat werden regelmäßig Problem im Bereich Schmerzensgeld / Schadensersatz auftreten. Ggf. müssen Ärzte, Therapeuten oder Sachverständige zu Rate gezogen werden. Rechtsanwalt Harms wird nach erfolgter Akteneinsicht die außergerichtliche wie auch gerichtliche Marschrichtung mit dem Mandanten besprechen und entsprechend umsetzen. Beispielsweise seien hier die Fragen Strafantrag – JA oder Nein; Nebenklage und das sog. Adhäsionsverfahren genannt.
Als Zeuge einer Straftat kann es sich unter Umständen auch anbieten, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen, z. B. bei der Frage nach dem sog. Aussage oder Zeugnis-verweigerungsrecht eines Angehörigen oder der Frage nach einem Zeugenbeistand. Die wichtigste Aufgabe des Strafverteidigers ist und bleibt es jedoch, den Mandanten vor der (unberechtigten) staatlichen Strafverfolgung zu schützen und die Rechte des Bürgers gegenüber dem Eingriff des Staates auf Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit hin zu überwachen. Beginnend mit einer (möglichst) frühen Beauftragung wird sich Rechtsanwalt Harms zunächst die Ermittlungsakten bei der Staatsanwaltschaft beschaffen, um sich so einen ersten Überblick über der aktuellen Ermittlungsstand zu machen. Sodann wird er sich mit seinem Mandanten darüber beraten, ob zu diesem frühen Zeitpunkt bereits eine Einlassung gegenüber der Behörde sinnvoll erscheint oder aber ob vom grundrechtlich geschützten Schweigerecht Gebrauch gemacht werden soll. Zu diesem frühen Zeitpunkt wäre dann ggf. auch die Frage zu diskutieren, ob sich der Mandant über die Möglichkeit des Strafbefehls nicht sogar eine mündliche Verhandlung und damit einhergehende Kosten erspart. Um sich anschließend auf die Anklageerhebung folgenden Hauptverfahren optimal verteidigen zu können ist sodann eine individuelle Vorbereitung des Termines erforderlich. Zum einen können Beweisanträge vorbereitet werden, Zeugen sowie Sachverständige geladen werden, Fragen der Alkohol- und / oder Drogenabhängigkeit erörtert werden, Therapien und Kostenzusagen der zuständigen Sozialversicherungsträger beschafft werden etc. Ferner sind uU Gespräche mit den Verfahrensbeteiligten (Staatsanwaltschaft / Gericht ) zu führen, um so ein Gespür für eine angemessene Verfahrensbeendigung zu entwickeln und diese letztendlich für und mit dem Mandanten zu erreichen.